Familie & Sozialleistungen

Wohngeld-Rechner 2026

Berechnen Sie Ihr Wohngeld 2026 nach dem Wohngeldgesetz: Aus Bruttokaltmiete, Haushaltsgröße, Mietstufe und Gesamteinkommen schätzt der Rechner Ihren monatlichen Zuschuss, inklusive Heizkosten- und Klimakomponente und der Höchstbeträge nach Anlage 1 zu § 12 WoGG. So sehen Sie vor dem Antrag, ob sich der Weg zur Wohngeldbehörde lohnt.

Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete für Haushalte mit kleinem Einkommen, die keine anderen Wohnkosten-Leistungen wie Bürgergeld beziehen. Seit der Wohngeld-Plus-Reform sind die Beträge deutlich höher und der Kreis der Berechtigten viel größer. Die Werte wurden 2025 noch einmal fortgeschrieben und gelten 2026 unverändert weiter.

Kurzüberblick

So funktioniert es: Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete für Haushalte mit kleinem Einkommen, die keine anderen Wohnkosten-Leistungen wie Bürgergeld beziehen.

Regel und Werte: Die Formel folgt § 19 WoGG: Wohngeld = 1,15 × (M − (a + b·M + c·Y) · Y).

Beispiel: Eine Person in einer Gemeinde der Mietstufe III zahlt 450 € Bruttokaltmiete und hat 900 € Einkommen.

Familie mit zwei Kindern zieht mit Umzugskartons in eine helle Mietwohnung ein
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So funktioniert es

Die Formel folgt § 19 WoGG: Wohngeld = 1,15 × (M − (a + b·M + c·Y) · Y). M ist die berücksichtigte Miete inklusive Heizkostenkomponente bis zum Gesamthöchstbetrag der Anlage 1 zu § 12 WoGG, Y das Monatseinkommen. Die Koeffizienten a, b und c stammen aus der Anlage 2 zu § 19 WoGG in der seit 2025 geltenden Fassung, zum Beispiel a = 0,04, b = 0,0004797 und c = 0,0000408 für einen Einpersonenhaushalt. Sehr kleine Werte für M und Y ersetzt das Modell durch die gesetzlichen Mindestwerte der Anlage 3.

Berechnetes Beispiel

Eine Person in einer Gemeinde der Mietstufe III zahlt 450 € Bruttokaltmiete und hat 900 € Einkommen. Mit der Heizkostenkomponente von 110,40 € zählt die Miete mit 560,40 €, unterhalb des Gesamthöchstbetrags von 585,60 €. Die zumutbare Belastung beträgt rund 311 €. Das geschätzte Wohngeld liegt bei rund 287 € pro Monat.

So erhalten Sie ein verlässliches Ergebnis

Nutzen Sie Werte aus echten Unterlagen: Gehaltsabrechnung, Vertrag, Bescheid oder Rechnung. Fragt ein Feld nach einem Satz, übernehmen Sie den Wert aus Ihrem Vertrag statt eines Werbewerts. Sie vergleichen mehrere Szenarien? Ändern Sie immer nur einen Wert auf einmal und notieren Sie, was sich verändert hat.

Prüfhinweis 2026: Alle Werte auf dieser Seite entsprechen dem geprüften Stand 2026. Das Ergebnis ist eine Schätzung auf Basis Ihrer Eingaben und ersetzt keine amtliche Berechnung oder Beratung; maßgeblich sind die Angaben der zuständigen Stelle.

Die Formel des Wohngeldgesetzes verknüpft die berücksichtigte Miete (Bruttokaltmiete plus Heizkostenkomponente, gedeckelt nach Mietstufe und Haushaltsgröße) mit einer zumutbaren Belastung, die aus dem Einkommen errechnet wird. Dieser Rechner bildet genau dieses Prinzip mit den amtlichen Tabellenwerten nach.

Im Beispiel des Rechners, ein Einpersonenhaushalt mit 450 Euro Miete, Mietstufe III und 900 Euro Einkommen, ergibt die Schätzung 286,82 Euro im Monat. Bei zwei Personen mit derselben Miete und 1.300 Euro Einkommen sind es 261,19 Euro, weil mit der Haushaltsgröße auch Höchstbetrag und Heizkostenkomponente steigen. Jede Komponente der Formel zieht also in eine andere Richtung.

Besonders häufig übersehen wird Wohngeld von Rentnerhaushalten, von Beschäftigten in Teilzeit und von Familien, bei denen ein Einkommen knapp nicht reicht. Auch Studierende ohne BAföG-Anspruch und Auszubildende können berechtigt sein. Die Schätzung in diesem Rechner ist bewusst nur der erste Schritt: Erst der Antrag bei der Wohngeldbehörde schafft Klarheit, und weil ab dem Antragsmonat gezahlt wird, kostet jedes Zuwarten bei positivem Ergebnis echtes Geld.

Der Antrag selbst ist umfangreich, aber kein Hexenwerk: Die Behörde braucht den Mietvertrag, Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder und Angaben zu weiteren Einnahmen wie Unterhalt oder Kapitalerträgen. Fehlende Unterlagen führen nicht sofort zur Ablehnung, die Behörde fordert sie mit Frist nach. Ein formloser Antrag mit einem Satz und der Unterschrift sichert den Antragsmonat, das vollständige Formular kann danach in Ruhe nachgereicht werden.

Wann dieses Tool sinnvoll ist

Nutzen Sie den Rechner, wenn Ihre Miete im Verhältnis zum Einkommen hoch ist, Sie Rente oder ein kleines Gehalt beziehen und prüfen wollen, ob sich ein Antrag bei der Wohngeldbehörde lohnt.

Schritt für Schritt

  1. Bruttokaltmiete (ohne Heizung) eingeben.
  2. Haushaltsgröße wählen: alle Personen, die mit Ihnen wohnen.
  3. Monatliches Gesamteinkommen des Haushalts eintragen (brutto, vor Abzügen grob geschätzt).
  4. Mietstufe Ihrer Gemeinde wählen und Schätzung ablesen. Die Mietstufe steht im Wohngeldrechner des Bundes oder bei Ihrer Stadt.

Felder und Ergebnisse, erklärt

Die Miete ist die Bruttokaltmiete ohne Heizkosten. Der Rechner addiert die gesetzliche Heizkostenkomponente (110,40 Euro bei einer Person, steigend mit der Haushaltsgröße) und deckelt den Betrag auf den Gesamthöchstbetrag Ihrer Mietstufe, der Grundbetrag, Klimakomponente und Heizkostenkomponente enthält. Für eine Person in Mietstufe III sind das 585,60 Euro. Das Einkommen ist die Summe der monatlichen Einkünfte aller Haushaltsmitglieder.

Als Miete zählt die Bruttokaltmiete, also Kaltmiete plus kalte Betriebskosten wie Wasser, Müllabfuhr und Grundsteueranteil, aber ohne Heizung und Warmwasser. Stellplatz- oder Garagenmieten bleiben außen vor. Eigentümer tragen statt der Miete ihre Belastung aus Zins, Tilgung und Bewirtschaftungskosten ein, ebenfalls gedeckelt.

Die Mietstufe Ihrer Gemeinde steht in der Wohngeldverordnung, Metropolen wie München liegen in Stufe VII, viele ländliche Gemeinden in Stufe I oder II. Sie entscheidet über den Höchstbetrag und damit oft über Anspruch oder Ablehnung. Wer die Stufe nicht kennt, findet sie über die Tabellen des Bundesbauministeriums oder direkt im Online-Antrag des Landes, der die Stufe automatisch zuordnet.

Das Einkommen im Formular ist die Summe der monatlichen Einnahmen aller Haushaltsmitglieder vor den wohngeldrechtlichen Abzügen, also eher ein Bruttowert als das Auszahlungsnetto. Dazu zählen auch Arbeitslosengeld, Renten, Unterhalt und regelmäßige Einnahmen aus Vermietung. Kindergeld wird nur zur Hälfte als Einkommen des Kindes gewertet. Wer Nettoeinkommen einträgt, bekommt meist eine zu hohe Schätzung angezeigt.

Die Methode im Detail

Die Formel folgt § 19 WoGG: Wohngeld = 1,15 × (M − (a + b·M + c·Y) · Y). M ist die berücksichtigte Miete inklusive Heizkostenkomponente bis zum Gesamthöchstbetrag der Anlage 1 zu § 12 WoGG, Y das Monatseinkommen. Die Koeffizienten a, b und c stammen aus der Anlage 2 zu § 19 WoGG in der seit 2025 geltenden Fassung, zum Beispiel a = 0,04, b = 0,0004797 und c = 0,0000408 für einen Einpersonenhaushalt. Sehr kleine Werte für M und Y ersetzt das Modell durch die gesetzlichen Mindestwerte der Anlage 3.

Ausdrücklich: Das ist eine Schätzung, keine amtliche Berechnung. Die Rundungsschritte des Amtes, Freibeträge (etwa 1.800 Euro für schwerbehinderte Haushaltsmitglieder), Unterhalt und erhebliches Vermögen können den Bescheid spürbar verändern. Verbindlich ist allein der Bescheid der Wohngeldbehörde. Alle Höchstbeträge und Koeffizienten entsprechen dem Stand 2026 und sind gegenüber 2025 unverändert.

Weiteres Beispiel: Familie mit vier Personen

Vier Personen, Mietstufe IV, 950 € Bruttokaltmiete und 2.100 € Einkommen: Der Gesamthöchstbetrag liegt bei 1.090,20 €, die Miete zählt mit 950 € plus 197,80 € Heizkostenkomponente also bis zu dieser Kappe. Die zumutbare Belastung im Modell beträgt rund 594 €. Das geschätzte Wohngeld liegt bei rund 571 € pro Monat.

Häufige Fehler

  • Warmmiete statt Bruttokaltmiete eingeben: Heizkosten zählen bei der Miete nicht mit, sie werden pauschal berücksichtigt.
  • Mietstufe raten: Sie hängt von der Gemeinde ab, München ist Stufe VII, viele ländliche Gemeinden Stufe I oder II.
  • Nettoeinkommen eintragen: Maßgeblich ist ein wohngeldrechtliches Einkommen, das näher am Brutto liegt. Mit Netto unterschätzen Sie den Anspruch nicht, Sie überschätzen ihn eher. Vorsicht bei der Antragserwartung.
  • Aenderungen von Einkommen oder Miete nicht melden: Ueberzahltes Wohngeld wird vollstaendig zurueckgefordert, auch Jahre spaeter.

Praktische Tipps

  • Wohngeld wird ab dem Monat der Antragstellung gezahlt. Stellen Sie den Antrag, sobald die Schätzung positiv ist.
  • Empfänger von Bürgergeld oder Grundsicherung bekommen kein Wohngeld, die Wohnkosten sind dort enthalten.
  • Seit 2023 gibt es Wohngeld auch für viele Rentnerhaushalte. Eine Schätzung lohnt sich fast immer.
  • Den Antrag formlos im laufenden Monat einreichen, wenn die Unterlagen noch fehlen: Der Antragsmonat sichert den Anspruchsbeginn.

Grenzen dieses Tools: Das Ergebnis ist eine Schätzung auf Basis Ihrer Eingaben und der aktuell geprüften Werte. Verbindliche Werte erhalten Sie nur von der zuständigen Behörde, Ihrer Bank oder Ihrem Steuerberater.

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Referenztabelle

HaushaltBruttokaltmieteEinkommenWohngeld ca.
1 Person, Stufe III450 €900 €287 €
1 Person, Stufe III500 €1.100 €211 €
2 Personen, Stufe IV600 €1.400 €310 €
4 Personen, Stufe IV950 €2.100 €571 €

Wohngeld-Reform: höhere Sätze, mehr Berechtigte

Mit der Wohngeld-Plus-Reform wurden die Sätze deutlich erhöht, eine dauerhafte Heizkosten- und Klimakomponente eingeführt und der Kreis der Berechtigten stark erweitert. Zum 1. Januar 2025 folgte eine Fortschreibung um durchschnittlich 15 Prozent, 2026 gelten diese Werte unverändert weiter, die nächste Anpassung ist für 2027 vorgesehen. Wer vor der Reform eine Ablehnung erhalten hat, sollte neu rechnen und erneut beantragen.

Rentner und Studierende: die übersehenen Anspruchsgruppen

Rentner mit kleiner Rente sind die größte Gruppe, die Wohngeld verschenkt, aus Unkenntnis oder Scham. Auch Studierende können Wohngeld bekommen, wenn sie keinen BAföG-Anspruch dem Grunde nach haben (zum Beispiel nach einem Fachwechsel oder im Zweitstudium) oder in einer gemischten Bedarfsgemeinschaft leben.

Abgrenzung zum Bürgergeld: Wohngeld ist vorrangig

Wohngeld und Bürgergeld schließen sich aus: Wer seinen Bedarf mit Einkommen plus Wohngeld decken kann, muss Wohngeld nehmen. Das Jobcenter verweist entsprechend. Umgekehrt gilt: Reicht auch das Wohngeld nicht, ist Bürgergeld (mit Übernahme der vollen angemessenen Miete) die stärkere Leistung. Die Reihenfolge der Prüfung spart im Zweifel viel Geld.

Widerspruch gegen den Bescheid: Fehler finden und Fristen wahren

Jeder Wohngeldbescheid lässt sich innerhalb eines Monats nach Zugang mit einem Widerspruch angreifen, formlos, aber schriftlich bei der Wohngeldbehörde. Die häufigsten Bescheidfehler sind eine falsch zugeordnete Mietstufe, eine falsch übernommene Miete und vergessene Freibeträge. Es lohnt sich, die Berechnung im Bescheid Zeile für Zeile mit den eigenen Unterlagen zu vergleichen. Wer den Widerspruch mit einer eigenen Gegenrechnung begründet, erhöht die Chance auf eine schnelle Korrektur ohne Klage deutlich.

Offizielle Quellen

Die verwendeten Werte entsprechen dem aktuellen Stand. Alle Ergebnisse sind Schätzungen und ersetzen keine Beratung durch Steuerberater, Bank oder Behörde.

Häufige Fragen

Es hängt von Miete, Mietstufe, Haushaltsgröße und Einkommen ab. Der Durchschnitt aller Bescheide liegt bei rund 370 € im Monat. Kleine Haushalte mit moderatem Einkommen erhalten oft 100 bis 300 €, Familien in hohen Mietstufen können auf über 500 € kommen. Der Rechner zeigt für drei Personen mit 700 € Miete in Stufe IV und 1.800 € Einkommen 342,60 €.

Wer Bürgergeld (Grundsicherungsgeld), Grundsicherung im Alter oder Sozialhilfe mit Wohnkosten bezieht, ist ausgeschlossen, ebenso reine BAföG-Haushalte, bei denen alle Mitglieder dem Grunde nach förderfähig wären. Auch erhebliches Vermögen kann den Anspruch verhindern. Empfänger von Arbeitslosengeld I können dagegen Wohngeld beantragen, weil das Arbeitslosengeld keine Wohnkosten enthält.

Jede Gemeinde ist einer von sieben Mietstufen zugeordnet, sie bestimmt den Höchstbetrag der anrechenbaren Miete. Innerhalb einer Stadt gilt für alle Wohnungen dieselbe Stufe, unabhängig von Stadtteil oder Mietniveau. München liegt in Stufe VII, Berlin in Stufe IV, viele ländliche Gemeinden in Stufe I oder II. Die Zuordnung steht in der Anlage zur Wohngeldverordnung.

Nein, angesetzt wird die Bruttokaltmiete ohne Heizkosten. Dafür addiert das Gesetz eine pauschale Heizkostenkomponente, 110,40 € bei einer Person und bis 225,40 € bei fünf Personen, plus eine Klimakomponente von 19,20 € bis 39,20 €. Beide Pauschalen stecken im Gesamthöchstbetrag und müssen nicht mit Rechnungen nachgewiesen werden.

In der Regel für 12 Monate, danach ist ein Weiterleistungsantrag nötig, am besten noch im letzten Bewilligungsmonat, damit keine Zahlungslücke entsteht. Ändern sich Einkommen oder Miete dauerhaft wesentlich, muss das der Behörde gemeldet werden, der Bescheid wird dann angepasst. Rückwirkend für Zeiträume vor dem Antragsmonat wird Wohngeld nie gezahlt.

Bei der Wohngeldbehörde Ihrer Stadt oder Gemeinde, oft auch online über das Landesportal oder verwaltung.bund.de. Gebraucht werden in der Regel Mietvertrag und Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder. Wer unsicher ist, stellt den Antrag zunächst formlos mit einem Satz und Unterschrift, um den Monat zu sichern, und reicht die Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist nach.

Wohngeld setzt voraus, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist. Als Richtwerte der Verwaltung gelten 60.000 € für die erste Person im Haushalt plus 30.000 € für jedes weitere Mitglied. Selbstgenutztes Wohneigentum und angemessene Altersvorsorge bleiben dabei außen vor. Diese Richtwerte gelten nach Bestätigung des Bauministeriums auch 2026 unverändert.

Nein. Wohngeld gibt es frühestens ab dem Monat, in dem der Antrag bei der Behörde eingeht. Wer also im März anspruchsberechtigt wird, aber erst im Mai beantragt, verliert zwei Monate endgültig. Deshalb zählt der formlose Erstantrag: Ein unterschriebener Satz mit dem Wunsch auf Wohngeld sichert den Monat, das Formular folgt danach.

Ja. Steigt oder fällt das Einkommen dauerhaft deutlich, ziehen Personen ein oder aus oder ändert sich die Miete, müssen Sie das der Wohngeldbehörde mitteilen. Der Bescheid wird dann neu berechnet. Überzahltes Wohngeld wird vollständig zurückgefordert, auch Jahre später, deshalb lohnt sich die Meldung immer, selbst wenn sie den Zuschuss senkt.

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