Splitting-Vorteil-Rechner 2026
Berechnen Sie den Splitting-Vorteil 2026: Geben Sie das zu versteuernde Einkommen beider Partner ein. Der Rechner vergleicht die Einzelveranlagung mit der Zusammenveranlagung nach dem Splittingtarif (§ 32a Abs. 5 EStG) und zeigt die Steuerersparnis pro Jahr.
Beim Ehegattensplitting wird das gemeinsame zu versteuernde Einkommen beider Partner addiert, halbiert, darauf die Einkommensteuer berechnet und das Ergebnis verdoppelt. Weil der Tarif progressiv ist, fällt die Steuer auf zwei halbe Einkommen niedriger aus als auf ein ganzes hohes und ein niedriges.
Kurzüberblick
So funktioniert es: Beim Ehegattensplitting wird das gemeinsame zu versteuernde Einkommen beider Partner addiert, halbiert, darauf die Einkommensteuer berechnet und das Ergebnis verdoppelt.
Regel und Werte: Die Rechnung folgt § 26b und § 32a Abs.
Beispiel: Partner 1 hat ein zvE von 80.000 €, Partner 2 verdient nichts.

Jetzt berechnen
So funktioniert es
Die Rechnung folgt § 26b und § 32a Abs. 5 EStG: Steuer Splitting gleich 2 mal Tarifsteuer auf das halbe gemeinsame zvE. Für die Einzelveranlagung wird der geltende Grundtarif auf jeden Partner getrennt angewendet.
Berechnetes Beispiel
Partner 1 hat ein zvE von 80.000 €, Partner 2 verdient nichts. Einzeln veranlagt zahlt Partner 1 genau 22.464 € Einkommensteuer. Mit Splitting wird so getan, als verdiene jeder 40.000 €: Die Steuer beträgt dann nur 14.419 €. Der Splitting-Vorteil beträgt 8.045 € pro Jahr.
So erhalten Sie ein verlässliches Ergebnis
Nutzen Sie Werte aus echten Unterlagen: Gehaltsabrechnung, Vertrag, Bescheid oder Rechnung. Fragt ein Feld nach einem Satz, übernehmen Sie den Wert aus Ihrem Vertrag statt eines Werbewerts. Sie vergleichen mehrere Szenarien? Ändern Sie immer nur einen Wert auf einmal und notieren Sie, was sich verändert hat.
Der Vorteil wächst mit dem Einkommensunterschied zwischen den Partnern. Verdienen beide gleich viel, ist er null. Verdient ein Partner alles allein, ist er am größten.
Wann dieses Tool sinnvoll ist
Nutzen Sie den Rechner vor der Heirat zur Finanzplanung, wenn ein Partner in Elternzeit geht, bei Teilzeit-Entscheidungen oder wenn Sie prüfen, ob sich die Zusammenveranlagung gegenüber zwei Einzelveranlagungen lohnt.
Schritt für Schritt
- Geben Sie das zu versteuernde Einkommen des ersten Partners ein.
- Geben Sie das zvE des zweiten Partners ein (0, wenn kein Einkommen).
- Der Rechner zeigt die Steuer bei Einzelveranlagung beider Partner.
- Daneben steht die Steuer im Splittingverfahren.
- Die Differenz ist Ihr jährlicher Splitting-Vorteil.
Felder und Ergebnisse, erklärt
Beide Eingaben sind zu versteuernde Einkommen, keine Bruttogehälter. Wer nur Bruttowerte hat, rechnet vorher jeden Partner einzeln durch den Einkommensteuer-Rechner oder zieht pauschal seine Abzüge ab.
Das Ergebnis vergleicht die reine Tarifsteuer. Lohnsteuerklassen (III/V oder IV/IV) ändern nur die monatliche Vorauszahlung, nicht die Jahressteuer im Bescheid. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag bauen auf der jeweiligen Einkommensteuer auf und können den Gesamtvorteil noch vergrößern; dieser Rechner bildet nur die Einkommensteuer ab.
Die Methode im Detail
Die Rechnung folgt § 26b und § 32a Abs. 5 EStG: Steuer Splitting gleich 2 mal Tarifsteuer auf das halbe gemeinsame zvE. Für die Einzelveranlagung wird der geltende Grundtarif auf jeden Partner getrennt angewendet.
Nicht abgebildet sind Fälle mit Progressionsvorbehalt oder ausländischen Einkünften, die den Splittingvorteil verändern können.
Weiteres Beispiel: beide verdienen, aber ungleich
Partner 1: 60.000 € zvE, Partner 2: 40.000 €. Einzeln zahlen sie 14.233 € plus 7.209 €, zusammen 21.442 €. Im Splitting: gemeinsames zvE 100.000 €, halbiert 50.000 €, Steuer im Splittingtarif 21.096 €. Der Vorteil schrumpft auf 346 €, weil die Einkommen näher beieinander liegen.
Häufige Fehler
- Bruttogehälter statt zvE vergleichen: Der Vorteil wird dann überschätzt.
- Glauben, die Steuerklasse III/V spare Steuern: Sie verschiebt nur Vorauszahlungen, im Bescheid wird abgerechnet.
- Splitting mit Faktorverfahren verwechseln: Das Faktorverfahren betrifft nur den Lohnsteuerabzug unterjährig.
Praktische Tipps
- Der größte Hebel ist der Einkommensabstand: Elternzeit und Teilzeit vergrößern den Vorteil automatisch.
- Bei geplanter Heirat zählt der Splittingvorteil ab dem Jahr der Eheschließung für das ganze Jahr.
- Rechnen Sie auch das Gegenbeispiel mit vertauschten Einkommen, um Teilzeitmodelle fair zu vergleichen.
Grenzen dieses Tools: Das Ergebnis ist eine Schätzung auf Basis Ihrer Eingaben und der aktuell geprüften Werte. Verbindliche Werte erhalten Sie nur von der zuständigen Behörde, Ihrer Bank oder Ihrem Steuerberater.
Weiter entdecken
Passend zu diesem Thema: Kfz-Steuer-Rechner, Mehrwertsteuer-Rechner, Einkommensteuer-Rechner und die Übersicht Steuern.
Referenztabelle
| zvE Partner 1 | zvE Partner 2 | Vorteil pro Jahr |
|---|---|---|
| 80.000 € | 0 € | 8.045 € |
| 60.000 € | 0 € | 5.799 € |
| 100.000 € | 0 € | 9.768 € |
| 60.000 € | 40.000 € | 346 € |
| 50.000 € | 50.000 € | 0 € |
Auch für eingetragene Lebenspartnerschaften
Der Splittingtarif gilt nicht nur für Ehen, sondern ebenso für eingetragene Lebenspartnerschaften. Voraussetzung ist in beiden Fällen die Zusammenveranlagung; bei dauerndem Getrenntleben entfällt sie, und jeder wird einzeln veranlagt.
Wann Einzelveranlagung trotzdem gewinnt
Trotz Splitting kann die getrennte Veranlagung besser sein: bei Lohnersatzleistungen eines Partners (Progressionsvorbehalt), bei hohen Verlusten oder außergewöhnlichen Belastungen eines Partners, oder wenn einer der Partner eine Abfindung erhält. Die Wahl können Sie jedes Jahr neu treffen, ein Vergleich im Erklärungsprogramm lohnt sich.
Offizielle Quellen
Die verwendeten Werte entsprechen dem aktuellen Stand. Alle Ergebnisse sind Schätzungen und ersetzen keine Beratung durch Steuerberater, Bank oder Behörde.
Häufige Fragen
Ehepaare und eingetragene Lebenspartner, die zusammen veranlagt werden und nicht dauernd getrennt leben.
Nein. Unverheiratete Paare werden einzeln veranlagt, egal wie ungleich die Einkommen sind.
Nein. III/V oder IV/IV steuern nur die monatliche Lohnsteuer. Der Vorteil entsteht erst in der Jahresveranlagung.
Der rechnerische Höchstwert liegt bei rund 19.470 € pro Jahr. Er stellt sich bei sehr hohen Einkommen eines Partners ein, weil Grundfreibetrag und Progressionszone zweimal wirken und die Konstante des Spitzensatzes doppelt zählt.
In Sonderfällen, etwa mit Progressionsvorbehalt oder Lohnersatzleistungen, kann die Einzelveranlagung besser sein. Der Regelfall ist der Vorteil.
Ja. Wer am 31. Dezember verheiratet ist, bekommt das Splitting für das gesamte Jahr.
Nur 346 € pro Jahr: Einzeln zahlen die Partner 14.233 € und 7.209 €, im Splitting zusammen 21.096 € statt 21.442 €. Je näher die Einkommen beieinanderliegen, desto kleiner der Vorteil. Bei gleichen Einkommen ist er null.
Ja, wenn die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung im Trennungsjahr noch vorgelegen haben, die Partner also nicht das ganze Jahr dauernd getrennt lebten. Ab dem Folgejahr werden beide einzeln veranlagt und der Vorteil entfällt.
Ja, oft: Beide Zuschläge bauen auf der Einkommensteuer auf. Sinkt die Einkommensteuer durch das Splitting, sinken in der Regel auch Soli und Kirchensteuer. Dieser Rechner zeigt nur den Vorteil bei der Einkommensteuer selbst.
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